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   BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66   

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https://dejure.org/1967,732
BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66 (https://dejure.org/1967,732)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1967 - VI R 322/66 (https://dejure.org/1967,732)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1967 - VI R 322/66 (https://dejure.org/1967,732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für den Abzug der Mehraufwendungen für Verpflegung bei außergewöhnlich langer Abwesenheit von der Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 90, 23
  • DB 1967, 2058
  • BStBl III 1967, 782
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.06.1966 - VI 231/64
    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    Im Urteil VI 231/64 vom 24. Juni 1966 (BFH 86, 574, BStBl III 1966, 608) ist einem Betriebsprüfer, der an 120 Tagen im Jahr mehr als 12 Stunden von Hause abwesend gewesen war, ein Pauschbetrag wegen Mehrverpflegung zuerkannt worden.
  • BFH, 17.09.1953 - IV 119/53 U

    Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten - Fahrtkosten zwischen

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    In der Entscheidung des BFH IV 119/53 U vom 17. September 1953 (BFH 58, 81, BStBl III 1953, 322) war der Stpfl. jeweils von Montag bis Freitag mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend.
  • BFH, 03.02.1955 - IV 393/54 U

    Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungkosten des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    Im Urteilsfall IV 393/54 U vom 3. Februar 1955 (BFH 60, 283, BStBl III 1955, 109) war die Stpfl. an 220 Tagen im Jahr mehr als 12 Stunden unterwegs gewesen.
  • BFH, 10.02.1955 - IV 589/54 U

    Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei ledigen Arbeitnehmern -

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    In den Entscheidungen IV 589/54 U vom 10. Februar 1955 (BFH 60, 287, BStBl III 1955, 110) und VI 44/55 U vom 12. Dezember 1956 (BFH 64, 78, BStBl III 1957, 29) ging es um eine überlange Abwesenheit an fünf Tagen jeder Woche.
  • BFH, 12.12.1956 - VI 44/55 U

    Ausgaben für Mahlzeiten in einer Kantine als Werbungskosten - Abwesenheit von der

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    In den Entscheidungen IV 589/54 U vom 10. Februar 1955 (BFH 60, 287, BStBl III 1955, 110) und VI 44/55 U vom 12. Dezember 1956 (BFH 64, 78, BStBl III 1957, 29) ging es um eine überlange Abwesenheit an fünf Tagen jeder Woche.
  • BFH, 04.10.1956 - IV 291/55 U

    Mehraufwand für Verpflegung als Werbungskosten - Erheblichkeit der Entfernung von

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    Das Urteil des BFH IV 291/55 U vom 4. Oktober 1956 (BFH 63, 452, BStBl III 1956, 370) betraf einen Feuerwehrmann, der abwechselnd Bereitschaftsdienst und Freizeit von je 24 Stunden hatte; ihm wurde für jeden zweiten Tag ein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten anerkannt.
  • BFH, 13.06.1958 - VI 156/57
    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66
    Die Entscheidung des Senats VI 156/57 vom 13. Juni 1958 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 76) spricht von einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden "täglich" aus beruflichen Gründen.
  • BFH, 09.11.1971 - VI R 283/70

    Begriff der Regelmäßigkeit - Gleichbleibende Arbeitsbedingungen -

    Der Senat hält an seiner Entscheidung VI R 322/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) fest.

    Es verwies auf das Urteil des BFH VI R 322/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782).

    In der Begründung wandte das FG sich gegen das BFH-Urteil VI R 322/66 (a. a. O.) -- weshalb es auch die Revision zuließ -- und führte aus: Das in der früheren Rechtsprechung eingeführte Abgrenzungsmerkmal einer Abwesenheit von "regelmäßig" mehr als 12 Stunden sei zu verstehen als Gegenbegriff zu "ausnahmsweise".

    Das vom FG angegriffene Urteil des Senats VI R 322/66 (a. a. O.) behandelt die Frage, wie bei dieser Rechtsprechung das Wort "regelmäßig" zu verstehen ist: ob im Sinne eines der Zahl nach oft vorkommenden Ereignisses oder ob im Sinne eines nach Zeitablauf terminierten Vorkommnisses.

    Zunächst trifft nicht zu, das Urteil VI R 322/66 (a. a. O.) habe durch das Verlangen der Häufigkeit der überlangen Abwesenheit gegenüber der bisherigen Rechtsprechungslage ein neues Tatbestandsmerkmal gebracht.

    Der Senat sieht danach keinen Anlaß, von den Grundsätzen seines Urteils VI R 322/66 (a. a. O.) abzugehen: Nicht hin und wieder an einzelnen Tagen eintretende überlange Abwesenheit hat das Eigengewicht, um die von dem Gesetzgeber in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG festgelegte Typisierung auszuschließen.

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 133/69

    Verpflegungsmehraufwendungen - Werbungskosten - Fortbildungsveranstaltungen -

    Im Ergebnis lehnte das FG die vom BFH vorgenommene typisierende Beurteilung, nach der Werbungskosten nur bei regelmäßig mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung anerkannt werden können (Urteil VI R 322/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782), ab und vertrat die Auffassung, § 9 EStG gebiete den Abzug aller dem Steuerpflichtigen erwachsenen Werbungskosten unabhängig davon, ob sie regelmäßig oder unregelmäßig auftreten.

    Das FG sei von der Rechtsprechung des BFH im Urteil VI R 322/66 (a. a. O.) abgewichen.

    Die Äußerung des Senats in der Entscheidung VI R 322/66 (a. a. O.) darüber, unter welchen Voraussetzungen er bei einer Änderung der "Arbeitsbedingungen" während des Kalenderjahres eine Regelmäßigkeit annehmen würde, beinhaltet lediglich ein Beispiel für eine rechtlich einwandfreie mögliche Sachverhaltswürdigung.

    Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Senat im Urteil VI R 322/66 (a. a. O.) auch schon einen Zeitraum von 3 Monaten genügen lassen; an dem Erfordernis, daß die ungewöhnlich lange Abwesenheit an allen Arbeitstagen gegeben sein müßte, hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung -

    Wie das FA zu Recht darlegt, weicht diese Entscheidung des FG von den erst jüngst ergangenen Urteilen des BFH VI 231/64 vom 24. Juni 1966 (BFH 86, 574, BStBl III 1966, 608) und VI R 322/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) ab.

    Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, daß Mehraufwendungen für die Ernährung ausnahmsweise Werbungskosten sein können, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist (vgl. die Urteile des BFH VI 231/64 und VI R 322/66, a. a. O., mit weiteren Hinweisen).

    Deshalb hat der Senat in der Entscheidung VI R 322/66 an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach eine "regelmäßige" Abwesenheit von mehr als 12 Stunden gefordert wird, um ausnahmsweise Aufwendungen für die Ernährung nicht als Lebenshaltungskosten, sondern als Werbungskosten anzusehen.

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 312/70

    Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen - Werbungskosten - 12-stündige

    Es äußerte unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG IV L 71/68 vom 19. Februar 1969 (EFG 1969, 398) zunächst Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH, nach der Werbungskosten nur bei regelmäßig mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung anerkannt werden könnten, wobei das Wort "regelmäßig" zuletzt vom BFH (vgl. Urteil VI R 322/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) im Sinn von "an der Mehrzahl der Arbeitstage" verwendet worden sei.

    Einer abschließenden Stellungnahme zu der vom BFH im Urteil VI R 322/66 vom 4. August 1967 (a. a. O.) vertretenen Auffassung bedürfe es aber nicht, da diese auf den Regelfall abgestimmt sei.

    Der BFH (Urteil VI R 322/66, a. a. O.) verwende bewußt den Begriff "Arbeitstag" und nicht "Tag".

  • BFH, 26.09.1979 - VI R 58/76

    Gerichtsvollzieher - Verpflegungsmehraufwendung - Abwesenheit von der Wohnung -

    Im übrigen habe das FG nicht geprüft, ob der Kläger an mehr als der Hälfte der jährlichen Arbeitstage mehr als zwölf Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1967 VI R 322/66, BFHE 90, 23, BStBl III 1967, 782 und vom 9. November 1971 VI R 283/70, BFHE 103, 512, BStBl II 1972, 145).

    Soweit dieser Betrag danach arbeitstäglich unterschritten ist, steht dem Kläger der begehrte Pauschbetrag auch dann zu, wenn dessen Voraussetzungen nicht an der Mehrzahl der jährlichen Arbeitstage vorgelegen haben (vgl. dazu das die bisherige Rechtsprechung - Urteile VI R 322/66 und VI R 283/70 - aufgebende BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BFHE 127, 402 BStBl II 1979, 498).

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 51/69

    Abwesenheit eines Arbeitnehmers - Wohnung - Zeitdauer der Abwesenheit -

    Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil VI R 322/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782).

    Ist die Hauptvoraussetzung für den Abzug der Mehraufwendungen dadurch erfüllt, daß die lange Abwesenheit durch berufliche Gründe veranlaßt wurde, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die lange Abwesenheit auf den Besonderheiten der Arbeit, auf großer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf schlechten Verkehrsverhältnissen oder anderen Gründen beruht (s. BFH-Entscheidung VI R 322/66, a. a. O.).

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

    Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung des BFH die Annahme eines berücksichtigungsfähigen Aufwands für Verpflegung bei Arbeitnehmern anerkannt, die aus beruflichen Gründen regelmäßig mehr als 12 Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind (vgl. BFH- Urteile VI 231/64 vom 24. Juni 1966, BFH 86, 574, BStBl III 1966, 608, und VI R 322/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782, sowie Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1966).
  • BFH, 30.03.1979 - VI R 123/76

    Verpflegungsmehraufwendung - Werbungskosten - Abwesenheit von der Wohnung

    Seit dem Urteil vom 4. August 1967 VI R 322/66 (BFHE 90, 23, BStBl III 1967, 782) vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, "regelmäßig" bedeute in diesem Zusammenhang, der Arbeitnehmer müsse auf das Jahr gesehen bei gleichbleibenden Arbeitsbedingungen überwiegend, nämlich mehr als die Hälfte der tatsächlich geleisteten Arbeitstage, von zu Hause abwesend sein.
  • BFH, 28.01.1976 - IV R 195/72

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Betriebsausgaben - Zwölfstündige Abwesenheit

    Zwar hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend beruflich bedingt regelmäßig pro Tag mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, einen pauschal angesetzten Betrag für Verpflegungsmehraufwand bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen können (vgl. Urteile vom 17. November 1950 IV 104/50 U, BFHE 55, 14, BStBl III 1951, 6; vom 17. September 1953 IV 119/53 U, BFHE 58, 81, BStBl III 1953, 322; vom 24. Juni 1966 VI 231/64, BFHE 86, 574, BStBl III 1966, 608; vom 4. August 1967 VI R 322/66, BFHE 90, 23, BStBl III 1967, 782; vom 9. November 1971 VI R 283/70, BFHE 103, 512, BStBl II 1972, 145).
  • BFH, 01.02.1973 - I R 95/71

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Abwesenheit von der Wohnung - Zeitdauer -

    Unerheblich sei, daß der entsprechende Mehrverpflegungsaufwand bei Arbeitnehmern als Werbungskosten anerkannt werde (u. a. BFH-Urteile vom 4. August 1967 VI R 322/66, BFHE 90, 23, BStBl III 1967, 782; vom 9. November 1971 VI R 283/70, BFHE 103, 512, BStBl II 1972, 145; Abschn. 24 Abs. 4 LStR 1968).
  • BFH, 08.06.1972 - IV R 130/71

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Abwesenheit von Wohnung - Gewerbetreibender -

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen

  • BFH, 08.11.1968 - VI R 216/67

    Ehegatten - Arbeitnehmer - Ungünstige Verkehrsbedingungen - Fahrten

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